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Steuertipps für alle Steuerpflichtigen

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  • Topf-Sonderausgaben nicht mehr absetzbar

    Letztmalig mit der Veranlagung 2020 konnten Topf-Sonderausgaben (dazu zählten Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen; Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung) abgesetzt werden. Mit der Veranlagung 2020 ist nun endgültig Schluss mit der Absetzbarkeit der Topf-Sonderausgaben.

    TIPP: Versicherungsbestätigungen für Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen bzw Bestätigungen für Kosten für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung unbedingt bis zum Veranlagungsjahr 2020 aufbewahren und spätestens innerhalb der 5-Jahres Frist einreichen!

  •  Sonderausgaben noch 2021 bezahlen

    Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten und freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

    Ohne Höchstbetragsbegrenzung, unabhängig vom Einkommen und neben dem „Sonderausgabentopf“ sind etwa Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensions­versicherung absetzbar. Einmalzahlungen können auf Antrag auf 10 Jahre verteilt als Sonderausgabe abgesetzt werden.

    Renten, Steuerberatungskosten und Kirchenbeitrag

    Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind weiterhin bestimmte Renten (zB Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen, vom Erben zu bezahlende Rentenlegate) sowie Steuer­beratungskosten. Kirchenbeiträge (auch wenn sie an vergleichbare Religionsgesellschaften in der EU/EWR bezahlt werden) sind mit einem jährlichen Höchstbetrag von € 400 begrenzt.

    Spenden als Sonderausgaben

    Folgende Spenden können steuerlich als Sonderausgaben/Betriebsausgaben abgesetzt werden:

    • Spenden für Forschungsaufgaben oder der Erwachsenenbildung dienende Lehraufgaben an bestimmte Einrichtungen sowie Spenden an bestimmte im Gesetz taxativ aufgezählte Organisationen, wie zB Museen, Bundesdenkmalamt und Behindertensportdachverbände.
    • Spenden für mildtätige Zwecke, für die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern und für die Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen.
    • Spenden an Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen, Tierheime, freiwillige Feuerwehren, Landesfeuerwehrverbände und die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA), allgemein zugängliche Präsentation von Kunstwerken etc.

    Die meisten begünstigten Spendenempfänger müssen sich beim Finanzamt registrieren lassen und werden auf der Homepage des BMF (https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/) veröffentlicht. Bestimmte österreichische Museen, das Bundesdenkmalamt, Universitäten und ähnliche Institutionen sowie die freiwilligen Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände sind von der Registrierung aber ausgenommen.

    Die Spenden an alle begünstigten Spendenempfänger sind innerhalb folgender Grenzen absetzbar:

    • Als Betriebsausgaben können Spenden bis zu 10% des Gewinns des laufenden Wirtschafts­jahres abgezogen werden. War der Gewinn aus dem Wirtschaftsjahr 2019 höher als der laufende Gewinn, so ist - abweichend von der Grundregel - der höhere Gewinn aus dem Wirtschaftsjahr 2019 und 2021 für die Berechnung der 10%-Grenze heranzuziehen.
    • Als Sonderausgaben absetzbare private Spenden sind mit 10% des aktuellen Jahres­einkommens des höheren Jahreseinkommens aus 2019 begrenzt, wobei schon abgezogene betriebliche Spenden auf diese Grenze angerechnet werden.

    TIPP: Spenden, Kirchenbeiträge oder Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung oder für den Nach­kauf von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung werden für das Jahr 2021 nur mehr auf Grund der elektronisch übermittelten Daten der Empfängerorganisationen bei Ihrer (Arbeit­nehmer) Veranlagung berücksichtigt.

  • Spenden von Privatstiftungen

    Spendenfreudige Privatstiftungen können für die vorstehend genannten begünstigten Spendenempfänger auch KESt-frei aus dem Stiftungsvermögen spenden. Für diese Spenden muss auch keine Begünstigtenmeldung nach § 5 PSG abgegeben werden.

    Achtung: Als Stiftungsvorstand sollten Sie aber zuerst eruieren, ob die Stiftungsurkunden Sie überhaupt zu Spenden ermächtigen!

  • Aussergewöhnliche Belastungen noch 2021 bezahlen

    Voraussetzung für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die durch die Behandlung eine Linderung oder Heilung erfährt. Zu den abzugsfähigen Kosten zählen Kosten für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung, Aus­gaben für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte und Auf­wendungen für Heilbehelfe wie Zahnersatz, Sehbehelfe einschließlich Laserbehandlung zur Ver­besser­ung der Sehfähigkeit, Hörgeräte, Prothesen, Gehhilfen und Bruchbänder. Steuerwirksam werden solche Ausgaben erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt (der maximal 12% des Einkommens beträgt) über­steigen.

    TIPP: Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (zB Behinderungen, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind ohne Kürzung um einen Selbstbehalt absetzbar. Auf Grund vermehrtem Auftritt von Unwettern im Jahr 2021 sind außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit Katastrophenschäden besonders zu beachten. Zu Katastrophenschäden zählen Kosten für die Beseitigung unmittelbarer Katastrophenschäden, die Kosten für Reparatur und Sanierung von beschädigten Gegenständen sowie Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände.

    TIPP: Krankheitskosten sind grundsätzlich von der erkrankten Person selbst zu tragen, wobei der er­krank­ten Person ein steuerfreies Existenzminimum von € 11.000 bleiben muss. Daher können Krankheitskosten vom (Ehe-)Partner übernommen und abgesetzt werden, wenn ohne Übernahme der Kosten das Einkommen des erkrankten (Ehe-)Partners unter das steuerliche Existenzminimum fallen würde.

  • Wertpapierverluste realisieren

    Für Gewinne von Verkäufen von sogenanntem „Neuvermögen“ im Jahr 2021 fällt die Wertpapiergewinnsteuer von 27,5% an. Zum „Neuvermögen“ zählen alle seit dem 1.1.2011 erworbenen Aktien und Investmentfonds sowie alle anderen ab dem 1.4.2012 entgeltlich erworbenen Kapitalanlagen (insbe­sondere Anleihen, Derivate).

    TIPP: Verluste aus der Veräußerung dieser dem „Neuvermögen“ zuzurechnenden Kapitalanlagen können nicht nur mit Veräußerungsgewinnen, sondern auch mit Dividenden und Zinsen aus An­leihen (nicht jedoch mit zB Sparbuchzinsen) ausgeglichen werden.

    TIPP: Wenn Sie bei verschiedenen Banken Wertpapierdepots oder zB mit Ihrer Ehefrau ein Gemein­schafts­depot haben, müssen Sie Bescheinig­ungen über den Verlustausgleich anfordern. Im Rahmen der Steuererklärungen können Sie dann eventuell bei einem Wertpapierdepot nicht verwertete Verluste mit den Einkünften aus dem anderen Wertpapierdepot ausgleichen.

  • Prämie für Zukunftsvorsorge und Bausparen auch 2021 lukrieren

Wer in die staatlich geförderte Zukunftsvorsorge heuer noch mindestens € 3.056,94 investiert, erhält die mögliche Höchstprämie für 2021 von € 129,92. Jene Personen, die bereits die gesetzliche Alterspension beziehen, sind von der Förderung ausgenommen. Als Bausparprämie kann unverändert für den maximal geförderten Einzahlungsbetrag von € 1.200 pro Jahr noch ein Betrag von 18 lukriert werde

 

Stand: 28. Oktober 2021

Bild: ©vegefox.com/stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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